Trienter Glaubensbekenntnis


Als Reaktion auf die vielen Priester, die wahrend der Reformationszeit die 7-Sakramentenlehre diskutierten, als unbiblisch in Frage stellten oder verwarfen, führte Papst Pius IV. (1549-1565) die Ablegung eines römischen Glaubensbekenntnisses ein. Die Theologen Rahner-Weger schreiben:

»Die Kirchenversammlung von Trient hatte fur alle kirchlichen Würdentrager die Ablegung eines Glaubensbekenntnisses und die Gehorsamsleistung gegenüber dem römischen Papst verlangt. Die Formel dafür wurde von Pius IV., hauptsächlich auf Drangen des heiligen Petrus Canisius, in der Bulle 'Iniunctum nabis' vorgeschrieben ...«12

Sie müssen die 7-Zahl der Sakramente als heilsnotwendig bekennen:

»Ich bekenne auch, dass es im wahren und eigentlichen Sinn sieben Sakramente des Neuen Bundes gibt... Auch die von der Kirche gebilligten Gebräuche bei der feierlichen Spendung aller obgenannten Sakramente nehme ich an und billige ich.«13

Viele Priester der Reformationszeit wiesen allein auf den Glauben an Jesus Christus hin, der allein uns rettet und dass es Christus allein ist, der den Gläubigen in der täglichen Nachfolge hilft, gemäss Gottes Lehre zu leben. Demgegenüber hielt der andere Teil der Kirche am Diktat der 7 -Sakramentenlehre fest. So lehrt Papst Paul III. (1547) auf dem Konzil von Trient:

»Wer sagt, die Sakramente des Neuen Bundes seien nicht zum Heil notwendig, sondern überflüssig, und die Menschen konnten ohne sie oder ohne das Verlangen nach ihnen durch den Glauben allein von Gott die Gnade der Rechtfertigung erlangen – freilich sind nicht alle für jeden einzelnen notwendig –, der sei ausgeschlossen.«14

Damit stellen sich die Päpste gegen Jesus Christus und die Lehre der Apostel im Neuen Testament!

Wie sehr die Sakramente mit Magie zu tun haben, beweist das neue Kirchenrecht im Can. 866:

»Ein Erwachsener, der getauft wird, muss, falls nicht ein schwerwiegender Grund entgegensteht, sofort nach der Taufe gefirmt werden und an der Eucharistiefeier, auch mit Kommunionempfang, teilnehmen.«

 



 

12 Ebd., S. 555

13 Ebd., Nr. 932 S. 556

14 Ebd., Nr. 509, S. 355